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Doppelzuständigkeit (Bildveröffentlichung)

Rechtsprinzip beim Recht am eigenen Bild für Kinder zwischen ca. 7 und 14 Jahren: Sowohl die Sorgeberechtigten <em>als auch</em> das Kind müssen — soweit es die Tragweite versteht — der Veröffentlichung von Bildern zustimmen.

<h3>Doppelzuständigkeit bei Kinder-Bildveröffentlichungen</h3><p>Mit Vollendung des 7. Lebensjahres sind Kinder in Deutschland <em>beschränkt geschäftsfähig</em>. Im Bereich des Rechts am eigenen Bild (§ 22 KUG) folgt daraus die sogenannte Doppelzuständigkeit: Eine Veröffentlichung von Bildern eines Kindes setzt grundsätzlich zwei Einwilligungen voraus.</p><ul><li><strong>Bis ca. 7 Jahre:</strong> Eltern entscheiden allein.</li><li><strong>Ab ca. 7 bis 14 Jahre:</strong> Doppelzuständigkeit — Eltern und Kind, soweit das Kind die Tragweite versteht.</li><li><strong>Ab ca. 14 Jahre:</strong> Das Kind hat eine eigene, gewichtige Stimme; ohne sein Einverständnis sollte nicht veröffentlicht werden.</li></ul><p>Bei verheirateten oder gemeinsam sorgeberechtigten Eltern müssen <strong>beide</strong> Sorgeberechtigten der Veröffentlichung zustimmen — das hat das OLG Düsseldorf (II-1 UF 74/23, 2024) ausdrücklich bestätigt.</p><p><strong>Bezug zur Folge 64:</strong> Ralf erklärt, dass auch Großeltern für ein Foto-Posting im WhatsApp-Status die Zustimmung der Sorgeberechtigten brauchen — und idealerweise auch das Kind selbst gefragt wird, sobald es alt genug ist.</p>