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Erziehungsauftrag der Schule
Rechtliche Verpflichtung der Schule, neben der Wissensvermittlung auch zur Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler beizutragen — verankert in allen 16 deutschen Schulgesetzen, etwa § 2 SchulG NRW oder Art. 1 BayEUG.
<h3>Erziehungsauftrag der Schule</h3><p>Verfassungs- und schulgesetzlich abgesicherte Verpflichtung der Schule, nicht nur Wissen zu vermitteln, sondern auch zur Persönlichkeits-, Werte- und Sozialentwicklung beizutragen.</p><p><strong>Rechtsgrundlagen (Auswahl):</strong></p><ul><li>Art. 7 Abs. 1 GG (staatliche Schulaufsicht).</li><li>§ 2 SchulG NRW: ‚Die Schule unterrichtet und erzieht.‘</li><li>Art. 1 BayEUG: Bildungs- und Erziehungsauftrag explizit benannt.</li><li>Analoge Bestimmungen in allen 16 Landesschulgesetzen.</li></ul><p><strong>Bezug zu Medienerziehung:</strong> In den meisten Bundesländern ist Medienkompetenz inzwischen explizit als Teilauftrag benannt. Im Podcast wird daraus das Argument abgeleitet: Wenn Schule die Konfrontation mit dem Smartphone meidet, delegiert sie diesen Auftrag an Familien zurück — ausgerechnet an die, die damit am meisten überfordert sind.</p>