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Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG)

Persönlichkeitsrecht: Bilder einer Person dürfen nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Bei Kindern unter 14 entscheiden in der Regel Eltern, ab 14 Eltern <em>und</em> Kind gemeinsam.

<h3>Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG)</h3><p>Das <em>Kunsturhebergesetz</em> (KUG) regelt seit 1907 das Recht am eigenen Bild — und ist trotz seines Alters das zentrale deutsche Bild-Persönlichkeitsrecht.</p><p><strong>Grundregel (§ 22 KUG):</strong> Bilder einer Person dürfen nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.</p><p><strong>Bei Minderjährigen:</strong></p><ul><li>Bis ca. 14 Jahre: Eltern entscheiden allein.</li><li>Ab Einsichtsfähigkeit (~14): doppelte Einwilligung — beide Eltern <em>und</em> das Kind.</li><li>Bei Konflikten zwischen Eltern: Familiengericht.</li></ul><p><strong>Ausnahmen (§ 23 KUG):</strong> Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte, von öffentlichen Veranstaltungen oder Beiwerk in einer Landschaft. Bei Kindern werden diese Ausnahmen sehr restriktiv gehandhabt.</p><p><strong>Datenschutz-Bezug:</strong> Seit 2018 wirkt parallel die DSGVO — sie gewährt zusätzliche Rechte (Auskunft, Löschung, Datenübertragbarkeit).</p>