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Taschengeldparagraph (§ 110 BGB)

Regelung im BGB, nach der Minderjährige ohne ausdrückliche Elternzustimmung Geschäfte abschließen dürfen — sofern sie diese vollständig aus überlassenen Mitteln (Taschengeld) bezahlen. Wird für Online-Käufe eng ausgelegt.

<h3>Taschengeldparagraph (§ 110 BGB)</h3><p>Der § 110 BGB regelt eine Ausnahme von der grundsätzlichen Zustimmungspflicht bei Verträgen Minderjähriger (§§ 106–108 BGB). Wortlaut sinngemäß: Ein von Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als wirksam, wenn die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt wird, die dem Minderjährigen zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden.</p><p><strong>Voraussetzungen für Wirksamkeit:</strong></p><ul><li>Vollendetes 7. Lebensjahr (vorher: geschäftsunfähig).</li><li><em>Vollständige</em> Bezahlung aus den überlassenen Mitteln — Ratenzahlung oder Anzahlung reichen nicht.</li><li>Kein Abo / kein Dauerschuldverhältnis.</li></ul><p><strong>Anwendung auf Online-Käufe:</strong> Die juristische Literatur und Praxis legt § 110 BGB für Online-Geschäfte sehr eng aus. Klarna, ‚Kauf auf Rechnung‘, Ratenkäufe und Abos fallen <em>nicht</em> unter den Taschengeldparagraph — solche Verträge sind bis zur elterlichen Zustimmung schwebend unwirksam.</p><p><strong>Folge für TikTok Shop:</strong> Selbst kleine Käufe in Taschengeldhöhe sind nur dann wirksam, wenn sie mit hinterlegtem Sofort-Bezahlsystem (z. B. Guthaben) <em>vollständig</em> beglichen werden. Eltern können viele ungewollte Käufe rückabwickeln, indem sie die Genehmigung verweigern.</p>