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Vorrang des Elternrechts (Art. 6 II GG)
Verfassungsrechtlicher Grundsatz: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und ihre zuvörderst obliegende Pflicht. Der Staat wacht — er ersetzt nicht. Folge: Schule kann nicht für alles verantwortlich gemacht werden, was Familien nicht leisten.
<h3>Vorrang des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 GG)</h3><p>Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz lautet: <em>‚Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.‘</em></p><p><strong>Was bedeutet das praktisch?</strong></p><ul><li>Eltern haben primär das Sagen darüber, wie ihre Kinder erzogen werden — auch in Sachen Mediennutzung.</li><li>Der Staat darf nur dann eingreifen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist (Wächter-Amt, Art. 6 II 2 GG).</li><li>Schule kann ergänzen, unterstützen, anbieten — sie kann Eltern aber nicht ersetzen.</li></ul><p><strong>Historischer Hintergrund:</strong> Der starke Vorrang des Elternrechts ist eine Lehre aus zwei deutschen Diktaturen, in denen der Staat tief in Familien hineinregierte (Hitler-Jugend, FDJ-Pflichtmitgliedschaften, Adoptionsbeschlüsse gegen Eltern).</p><p><strong>Bezug zur Folge 83:</strong> Anna Grebe verweist auf den Vorrang des Elternrechts als Grenze für Forderungen, Schule müsse ‚alles‘ in der Medienerziehung übernehmen. Gleichzeitig betont sie: Strukturelle Belastung von Eltern (zwei Jobs, Wohnungsdruck) ist eine sozial- und wirtschaftspolitische Frage — nicht allein eine pädagogische.</p>