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Anfänger

Kinderfotos im Internet — Recht, Risiken und Reflexion

Wer entscheidet, welches Bild eines Kindes ins Netz darf? Ralf Willius und Moritz Becker (smiley e.V.) sprechen über das Recht am eigenen Bild, den WhatsApp-Status der Großeltern, die Risiken durch KI-generierte Bilder sowie die Petition zum Verbot von Deepfakes von Marc-Uwe Kling. Vier Lektionen mit Quiz, abgestimmt auf Eltern, Großeltern und Fachkräfte.

4 Lektionen
45 Min.
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Kapitel

1.1 · Recht am eigenen Bild — was Kinder, Eltern und Großeltern wissen müssen

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Wer darf welches Bild von wem öffentlich machen?

Die Folge beginnt mit einer Rückmeldung einer Schülerin: Sie wollte wissen, was eigentlich rechtlich gilt, wenn man Bilder von sich selbst — oder von Mitschülerinnen und Mitschülern — öffentlich postet. Ralf Willius greift die Frage auf und erklärt das Recht am eigenen Bild als Grundprinzip des deutschen Persönlichkeitsschutzes.

Die Grundregel

In Deutschland regelt das Kunsturhebergesetz (KUG) seit 1907 das Recht am eigenen Bild. § 22 KUG sagt vereinfacht: Bilder einer Person dürfen nur dann verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, wenn die abgebildete Person eingewilligt hat. Ralf formuliert es in der Folge so: ‚Du brauchst das Einverständnis einer Person, die auf dem Bild eindeutig zu sehen ist, bevor du das Bild öffentlich verbreitest. Es gibt ein paar Einschränkungen, aber generell gilt das erst mal so.‘

Wer darf für Kinder einwilligen?

Bei Minderjährigen ist die Lage gestaffelt:

  • Bis ca. 7 Jahre: Eltern entscheiden in der Regel allein.
  • Ab 7 bis ca. 14 Jahren: Doppelzuständigkeit — Eltern und Kind sollten einbezogen werden, soweit das Kind die Tragweite versteht.
  • Ab ca. 14 Jahren: Das Kind hat eine eigene Einwilligungs-Stimme, die nicht übergangen werden darf.

Außerdem müssen beide Sorgeberechtigten zustimmen, sobald das Bild über den engen Familienkreis hinaus geteilt werden soll.

Die Großeltern-Frage

Moritz erinnert in der Folge an eine Geschichte aus einem smiley-Workshop: Eine Schülerin beschwerte sich, dass ihre Oma ständig Bilder von ihr im WhatsApp-Status postet — ohne sie zu fragen. Ihre Frage: ‚Kann ich meine Oma anzeigen?‘

Die rechtliche Antwort fällt nüchtern aus: Auch Großeltern brauchen für die öffentliche Verbreitung von Bildern eines Enkelkindes die Einwilligung der Sorgeberechtigten. Der WhatsApp-Status zählt rechtlich als öffentliche Verbreitung, sobald er an einen weiteren Personenkreis als die engste Familie geht. Die pädagogische Antwort der beiden Hosts: Bevor man das Familiengericht bemüht, ist das Gespräch in der Familie der wirksamere Weg.

Zwei Ebenen: Was man darf und was man will

Ralf weist darauf hin, dass es bei Bildern im Netz eigentlich um zwei Fragen geht:

  • Was darf ich rechtlich? — Hier gibt es das KUG, die DSGVO, das Persönlichkeitsrecht.
  • Was will ich überhaupt? — Eine persönliche Frage: Likes oder Privatsphäre? Was zeige ich von mir, was nicht?

In Schulklassen, sagt Ralf, diskutiere er nicht richtig oder falsch, sondern die Konsequenzen, die aus jeder Entscheidung folgen.

Reflexionsfragen

  • Wer hat in den letzten 4 Wochen Bilder von Ihnen oder Ihren Kindern öffentlich gemacht — mit oder ohne Ihre Einwilligung?
  • Wie würden Sie mit einer 11-jährigen Tochter darüber sprechen, dass die Großeltern Fotos im Status posten?
  • Wo verläuft für Sie die Grenze zwischen ‚enger Familienkreis‘ und ‚öffentliche Verbreitung‘?
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Lernzettel · Lektion 1.1

  • Rechtsgrundlage: § 22 KUG — Bilder dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person öffentlich verbreitet werden.
  • Bei Kindern entscheiden Eltern bis ca. 7 allein, bis 14 gemeinsam mit dem Kind, ab 14 hat das Kind eine eigene Stimme. Beide Sorgeberechtigten müssen zustimmen.
  • Großeltern brauchen für öffentliche Verbreitung (z.B. WhatsApp-Status mit großem Adressbuch) ebenfalls die Einwilligung der Sorgeberechtigten.
  • Zwei Ebenen: Was darf ich rechtlich? — Was will ich persönlich? Likes versus Privatsphäre.
  • Pädagogischer Ansatz in Schulklassen: nicht richtig/falsch — sondern Konsequenzen reflektieren.